Art. 1
Der am 18. Mai 1977 gegründete ideelle Verein trägt den Namen "Berliner Pro-Kat − Deutsche Pro-Kat − Verein für Katzenfreunde e. V." kurz BPK. Er hat seinen Sitz in Berlin und ist in das
Vereinsregister des Amtsgerichts Charlottenburg unter der Nummer 5539 Nz eingetragen. Gerichtsstand ist Berlin.
Art. 2
Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr.
Art. 3
Der Geschäftsbereich des Vereins umfasst das Land Berlin und die Bundesrepublik Deutschland.
Art. 4
Ziele des Vereins sind:
•
zum Verständnis des Tieres im allgemeinen und insbesondere aller Katzen beizutragen,
•
das Verantwortungsbewusstsein des Menschen gegenüber der Katze zu fördern,
•
Herausgabe von Informationen über Katzen an Mitglieder und Nichtmitglieder,
•
Herausgabe von Zuchtregeln,
• zum Schutz der Katzen vor Missbrauch und Misshandlung beizutragen,
• Förderung des Zusammengehörigkeitsgefühls der Mitglieder untereinander
Der Verein versucht diese Ziele durch:
• die Gründung eines Informationsbüros,
• das Abhalten von Versammlungen,
• Einrichtung einer Vereinsbibliothek,
• Anwendung aller gesetzlichen Mittel zum Schutz der Katzen,
• Organisation von nationalen und internationalen Katzenausstellungen,
• Ausbildung von Zuchtrichtern,
• Zusammenarbeit mit anderen deutschen und ausländischen Vereinen,
• Anschluss an eine Dachorganisation zu erreichen.
Art. 5
Der BPK e. V. schliesst sich nach Möglichkeit einem
bestehenden Zuchtbuch an. Die Führung eines eigenen Zuchtbuchs
behält sich der Verein vor.
Art. 6
Politische, religiöse und sonstige Bestrebungen, die nicht den Zielen des Vereins entsprechen, sind unzulässig.
Art. 7
Der Verein besteht aus:
•
a) ordentlichen Mitgliedern,
•
b) Familienmitgliedern (in Bezug zu a),
•
c) Jugendlichen und Kindern bis zu 18 Jahren,
•
d) Ehrenmitgliedern,
• e) Anwärtern.
Die unter c), d) und e) Aufgeführten haben kein Stimmrecht. Über die Übernahme von Anwärtern zu ordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand innerhalb von sechs Monaten nach Antrag. Er kann die Aufnahme ohne Angabe von Gründen verweigern
c.
− die Beiträge nach Mahnung nicht gezahlt werden.
Über den Ausschluss eines Vereinsmitgliedes entscheidet der Vorstand.
•
−
die Ermahnung,
Die Geldbuße sollte hauptsächlich dort angewandt werden, wo gegen den Schutz des Tieres verstoßen wird.
Über die Art der Maßnahme gegen Vereinsmitglieder und die Höhe der Geldbuße entscheidet der
Der Vorstand hat der Schiedskommission über Maßnahmen, die gegen Vereinsmitglieder verhängt werden sollen,
zu berichten, um dieser die Möglichkeit einzuräumen, eine Änderung der Maßnahme
Art. 10
•
b)
die Mitgliederversammlung
•
c) die Schiedskommission
Der Vorstand besteht aus fünf Personen:
•
Zweiter Vorsitzender
•
Kassenwart
•
Schriftführer
•
Geschäftsführer
Der Vorstand führt die laufenden
Geschäfte des Vereins. Der erste Vorsitzende, der zweite Vorsitzende
oder der Geschäftsführer vertreten diesen gemäß § 26 BGB gerichtlich
oder außergerichtlich mit je einem Vorstands-mitglied.
Themen sind:
• b) Prüfungsbericht der
Revision
•
c)
Entlastung des Vorstands
• d) Neuwahlen des Vorstands
(jedes zweite Jahr)
•
e) Wahl der Revisoren (jedes
Jahr)
•
f) Wahl der
Schiedskommission (jedes zweite Jahr), bestehend aus drei
Vereinsmitgliedern
• g) Verschiedenes
Die Mitgliederversammlung, zu der unter Einhaltung einer Frist von
vier Wochen schriftlich eingeladen wird, ist unter allen Umständen
beschlussfähig. Sie entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit.
Satzungsänderungen bedürfen der Dreiviertelmehrheit der anwesenden
Mitglieder. Anträge zur Mitgliederversammlung sollten zwei Wochen
vorher schriftlich eingereicht werden.
Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Zwei Vorstandsämter können vorübergehend in Personalunion besetzt
Es werden zwei Revisoren gewählt. Diese dürfen nicht dem Vorstand
angehören.
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche
Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet,wenn
der zehnte Teil der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe
des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangt.
In diesem Fall sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der
Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von mindestens vier Wochen
schriftlich einzuladen.
Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu
führen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu
unterzeichnen ist. Der Protokollführer darf nicht dem Vorstand
angehören. Er wird zu Beginn der Mitgliederversammlung von dieser
gewählt.
Die Schiedskommission ist Schlichtungsorgan zwischen dem
Vereinsvorstand und den Vereinsmitglie-dern. Er hat die Aufgabe,
Maßnahmen, die gegen Vereinsmitglieder verhängt werden, zu
überprüfen und deren Veränderung ggf. herbeizuführen.
Die Schiedskommission besteht aus drei gewählten Mitgliedern des
Vereins und tritt nur im Bedarfsfall zusammen.
Die Mitglieder der Schiedskommission können zu Vorstandssitzungen
herangezogen werden, wenn Maßnahmen gegen Vereinsmitglieder
beschlossen werden sollen, ebenso steht der Schiedskommission bei
ihren Sitzungen ein Vorstandsmitglied in beratender Funktion zur
Verfügung.
Mitglieder, die eine Änderung der Maßnahmen gegen sich herbeiführen
wollen, richten ihren Antrag schriftlich an die Schiedskommission.
Die Anträge sind, soweit möglich, unverzüglich zu behandeln.
Der Vorschlag der Schiedskommission zur Änderung der Maßnahmen gegen
ein Mitglied ist in kurzer schriftlicher Form dem Vorgang
beizufügen.
Offizielles Organ für die Veröffentlichung von Mitteilungen und
Beschlüssen ist die Vereinszeitschrift.
Art. 11
Art. 12
Art. 13
Der Beschluss über die Auflösung des
Vereins bedarf der Dreiviertelmehrheit der Stimmen aller Mitglie-der.
Im
Falle einer Auflösung des Vereins nimmt der Vorstand im Rahmen der
gesetzlichen Bestimmungen die Formalitäten wahr.
Ein eventuell
vorhandenes Vereinsvermögen fällt in diesem Fall an eine von der
letzten Mitgliederversammlung zu bestimmend gemeinnützige
Einrichtung zum Wohl der Tiere.
In dieser
Satzung sind alle Änderungen bis einschließlich 14.03.2015
enthalten.
Art. 8
Die Mitgliedschaft endet durch:
•
a) Tod;
•
b) Kündigung; diese muss durch Einschreiben bis zum 1. November eines Jahres zum Ende desselben
erfolgen;
•
c) Ausschluss wenn,
a.
− das Mitglied gegen die Satzung oder Beschlüsse der Vereinsorgane verstößt,
b.
− das Mitglied das Ansehen des Vereins oder eines seiner Organe schädigt,
Art. 9
Der Ausschluss eines Mitgliedes gem Art. 8c ist letztes Mittel nach Verstößen gegen:
•
−
die Satzung,
•
−
die Haltungs-, Zucht- und Zuchtverfahrensregeln des Vereins,
•
−
die Verletzung von Mitgliederpflichten in der Loyalität gegenüber anderen Vereinsmitgliedern.
Dem Ausschluss können vorangestellt werden:
•
− die Verweis und/oder
•
−
eine Geldbuße bis in Höhe von 1.000,00 EUR.
Vorstand. Er kann sich dabei der Schiedskommission bedienen. Vereinsmitglieder, gegen die eine der o. g. Maßnahmen verhängt
werden, sind berechtigt, die Schiedskommission anzurufen, um eine Änderung der Maßnahme herbeiführen zu können.
herbeizuführen. Die auf das Konto des BPK/DPK eingegangenen Geldbußen werden an eine Tierschutz-organisation weitergeleitet bzw.
werden für eigene Tierschutzmaßnahmen des Vereins verwandt.
Organe des Vereins sind:
• a) der Vorstand,
• Erster Vorsitzender
Die Jahreshauptversammlung wird jährlich, jeweils in der ersten
Jahreshälfte, einberufen.
• a) Jahresbericht
des Vorstands
werden, jedoch nicht länger als bis zur nächsten
Mitgliederversammlung.
Der Verein
haftet nur mit dem Vereinsvermögen. Die Haftung für Schäden, die
durch einzelne Mitglieder entstehen, ist ausgeschlossen. Die
persönliche Haftung des Vorstandes ist ausgeschlossen, es sei denn,
er handelt grob fahrlässig oder vorsätzlich.
Zur Deckung
der Kosten und zur Erreichung der Vereinsziele wird ein Beitrag
erhoben. Der Jahresbei-trag ist bis zum 31. 03. des laufenden
Geschäftsjahres zu entrichten. Über die Höhe entscheidet die
Mitgliederversammlung. Alle Beiträge und sonstige Einnahmen werden
ausschließlich zur Erreichung der Vereinsziele verwendet.
Der Antrag
auf Auflösung des Vereins muss dem Vorstand schriftlich von
mindestens einem Drittel der Mitglieder eingereicht werden.